Was ist bei einer Kündigung zu beachten ?
Category:RechtsschutzEntscheidend bei der Kündigung der Rechtsschutzpolice sind der Zeitpunkt des Abschlusses und die Laufzeit.
♦ Ordentliche Kündigung:
bei einer Vertragsdauer von einem Jahr oder länger kann der Vertrag spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres schriftlich gekündigt werden.
Bei Verträgen mit Laufzeiten über fünf Jahren können Sie die Police spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Danach verlängert sich der Kontrakt automatisch um jeweils ein Jahr und eine Kündigung ist erst wieder spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres möglich.
♦ Außerordentliche Kündigung:
Im Schadenfall ist auch eine Außerordentliche Kündigung möglich. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können von diesem Recht Gebrauch machen.
Eine außerordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung ist dem Versicherungsnehmer außerordentlich oder bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich, wenn der Versicherer die Deckung ganz oder teilweise unberechtigt abgelehnt hat. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung der Leistungspflicht zugehen.
Hat der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle anerkannt, können beide Parteien den Vertrag ebenfalls vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner auch in diesem Fall spätestens einen Monat nach Zugang der Anerkennung der Leistungspflicht zugehen.
Bei einer Beitragserhöhung ohne gleichzeitige Änderung des Deckungsumfangs ist auch eine außerordentliche Kündigung nach Beitragserhöhung möglich. Sie müssen den Rechtsschutzvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung einer Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen. Dabei ist das Datum des Vertragsabschlusses zu beachten.
o Ist der Vertrag vor Januar 1991 unterzeichnet worden, besteht ein Kündigungsrecht bei Erhöhungen über 15 Prozent im Versicherungsjahr oder um mehr als 30 Prozent in drei Jahren.
o Zwischen Januar 1991 und Juni 1994 geschlossene Verträge sind bei Beitragserhöhungen von fünf Prozent des letzten Beitrags beziehungsweise 25 Prozent des Erstbeitrags kündbar. Aber nur, wenn sich die Leistung nicht erhöht. Die Kündigung ist bis zum Inkrafttreten der Erhöhung möglich.
o Verträge nach Juni 1994 können bei jeder Erhöhung der Beiträge gekündigt werden.