Auch abgetretene Vorsorgeverträge fallen in den Versorgungsausgleich
Category:VorsorgeDrum prüfe, wer sich ewig bindet…
Nicht immer geht eine Lebenspartnerschaft tatsächlich ein Leben lang gut und schnell wird aus dem Versprechen „In guten wie in schlechten Zeiten“ eher ein Streit und zwar ums Geld nach einer Trennung.
In diesem Zusammenhang ist bei der Frage der Behandlung von Versorgungsausgleichen bei abgetretenen Vorsorgeverträgen ein Urteil ergangen.
Der Bundesgerichtshof hat am 07.08.2013 unter dem Aktenzeichen XII ZB 673/12 ein Urteil gefällt in dem dem Ausgleichsberechtigten
auch dann ein Ausgleichsanspruch zugestanden wird, wenn der Vorsorgevertrag für die Besicherung eines Kredites abgetreten wurde.
Solange die gestellte Sicherheit in Form eines Vorsorgevertrages noch nicht vom Gläubiger verwertet wurde, stünde die im Vorsorgevertrag verbriefte Leistung dem Ehegatten zu und würde somit den Kreditgeber wirtschaftlich nicht berühren.
Versorgungsausgleich
Somit handelt es sich bei abgetretenen Vorsorgeverträgen weiterhin um ein Versorgungsanrecht, das ausgeglichen werden muß.
Allerdings erfolgt der Ausgleich zunächst „nur“ in Form eines richterlich zugesprochenen Anrechts das im Verlauf der weiteren Tilgung
des Kredites zunehmend an Wert gewinnt und nach Tilgung dem Ausgleichsberechtigten ganz zufällt.
Sollte der Vorsorgevertrag vom Kreditgeber zum Ausgleich der Schuld verwertet werden, so käme es zu einem Aufwendungsersatzanspruch
des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem Ehegatten oder mgl. Rechtsnachfolgern.
Wert der Sicherheit bleibt unberührt
Nach Ansicht des Gerichtes bleibt der Wert der gestellten Sicherheit (Vorsorgevertrag) aufgrund dieser Regelung unberührt und soll
deshalb weiterhin mit seinem vollen Rückkaufwert als Sicherheit angesehen werden.
Fazit
Auch abgetretene Altersvorsorgeverträge unterliegen dem Ausgleichsanspruch.
Dieser hat entweder nach Tilgung des Kredites zu erfolgen oder wenn der Vorsorgevertrag als Sicherheit verwertet wurde.